Diese Praxis des Bundesgerichts in besagtem Entscheid wurde denn auch – wie durch die Verteidigung vorgebracht – in den beiden Entscheiden 6B_743/2009 und 6B_837/2009, je vom 8. März 2010, bestätigt, wobei zu erwähnen ist, dass diese Entscheide zum erstinstanzlichen Urteilszeitpunkt am 6. Januar 2010 noch nicht vorlagen. Nichts desto trotz geht aus diesen Entscheiden hervor, dass sich das Bundesgericht in BGE 134 IV 266 sehr wohl mit dem Anwendungsbereich des BVE auseinandergesetzt und sich mangels klarer, abweichender Regelung durch den Gesetzgeber für eine umfassende Anwendbarkeit des BVE ausgesprochen hat. Die Kammer hat sich jedenfalls an der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu