Dieser Auffassung der Vorinstanz ist gestützt auf die vorangehend zitierte Rechtsprechung in BGE 134 IV 266, in Einklang mit den detailliert-substanziierten Vorbringen der Verteidigerin, zu widersprechen. Das Bundesgericht hat in seinem Entscheid klar dargelegt, massgebend sei der Umstand, dass der Verdächtige überhaupt getäuscht worden sei, weil der zu Ermittlungszwecken kommunizierende Polizeiangehörige nicht als solcher erkennbar gewesen sei. Allein schon deshalb bedürfe die verdeckte Ermittlung einer besonderen gesetzlichen Regelung, ganz unabhängig von der Eingriffsintensität der verdeckten Ermittlung.