Der Vorrichter bringt nun in seinen Erwägungen mit Bezug auf Lehre und Rechtsprechung vor, dass sich BGE 134 IV 266 weder mit Test- noch mit Scheinkäufen auseinander gesetzt habe und es deute nichts darauf hin, dass das Bundesgericht mit seinem Entscheid eine Praxisänderung in Bezug auf Schein- und Testkäufe beabsichtigt habe. Weder werde die Frage der Schein- und Testkäufe erwähnt, noch finde eine Auseinandersetzung mit dem