Die Kammer hat damit zu überprüfen, ob die Vorinstanz in ihrem Urteil auf nicht verwertbare Akten abgestellt hat, mithin ob das Urteil auf einer offensichtlich unrichtigen Akten- oder Beweiswürdigung basiert. Im durch die Vorinstanz mehrfach zitierten BGE 134 IV 266 vom 16. Juni 2008 hielt das Bundesgericht in der Regeste fest, mangels einer klaren, abweichenden Regelung im BVE sei jedes Anknüpfen von Kontakten mit einer verdächtigen Person zu Ermittlungszwecken durch einen nicht als solchen erkennbaren Polizeiangehörigen ungeachtet des Täuschungsaufwandes und der Eingriffsintensität als verdeckte Ermittlung im Sinne des BVE zu qualifizieren.