Redaktionelle Vorbemerkungen: Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass es sich beim Alkoholtestkauf eines Jugendlichen in einem Supermarkt nicht um eine verdeckte Ermittlung im Sinne des BVE gehandelt habe und somit kein Beweisverwertungsverbot gemäss Art. 18 Abs. 5 BVE vorliege. Die Vorinstanz erklärte die Angeschuldigte der Widerhandlung gegen das Gastgewerbegesetz schuldig und verurteilte sie zu einer Busse von Fr. 400.00 und den Verfahrenskosten. Dagegen erklärte die Angeschuldigte die Appellation. Auszug aus den Erwägungen: [...] IV. BEURTEILUNG DURCH DIE KAMMER 1. Verwertbarkeit der Akten