{"Signatur": "BE_OG_005", "Spider": "BE_ZivilStraf", "Datum": "2010-07-19", "PDF": {"Datei": "BE_ZivilStraf/BE_OG_005_SK-2010-91_2010-07-19.pdf", "URL": "https://www.zsg-entscheide.apps.be.ch/tribunapublikation/tribunavtplus/ServletDownload/SK_2010_91_323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e7784676fa271af9d01008efc1f004be49a3700b7e2608ac3e25be18c6c5bd8c448d9c70acf7140af6f71e2eddfacd2413fb?path=323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e7784676fa271af9d01008efc1f004be49a3700b7e2608ac3e25be18c6c5bd8c448d9c70acf7140af6f71e2eddfacd2413fb&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=SK_2010_91", "Checksum": "823241fd77908bf988294aa4a5a7db30"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SK 2010 91"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Bern Obergericht Strafkammern 19.07.2010 SK 2010 91"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Chambres pénale 19.07.2010 SK 2010 91"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Obergericht Strafkammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Chambres pénale"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna  Strafkammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. 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Juli 2010\n\nin der Strafsache gegen\n\nA.\nvertreten durch Fürsprecherin X.\n\nwegen Widerhandlung gegen das Gastgewerbegesetz\n\nRegeste:\nVorliegen einer verdeckten Ermittlung im Sinne des Bundesgesetzes über die verdeckte Ermittlung (BVE) bei einem Alkoholtestkauf durch einen Jugendlichen.\n\nRedaktionelle Vorbemerkungen:\nDie Vorinstanz kam zum Schluss, dass es sich beim Alkoholtestkauf eines Jugendlichen in\neinem Supermarkt nicht um eine verdeckte Ermittlung im Sinne des BVE gehandelt habe und\nsomit kein Beweisverwertungsverbot gemäss Art. 18 Abs. 5 BVE vorliege. Die Vorinstanz\nerklärte die Angeschuldigte der Widerhandlung gegen das Gastgewerbegesetz schuldig und\nverurteilte sie zu einer Busse von Fr. 400.00 und den Verfahrenskosten. Dagegen erklärte die\nAngeschuldigte die Appellation.\n\nAuszug aus den Erwägungen:\n\n[...]\n\nIV. BEURTEILUNG DURCH DIE KAMMER\n\n1. Verwertbarkeit der Akten\n\nDie Kammer hat damit zu überprüfen, ob die Vorinstanz in ihrem Urteil auf nicht verwertbare\nAkten abgestellt hat, mithin ob das Urteil auf einer offensichtlich unrichtigen Akten- oder Beweiswürdigung basiert.\nIm durch die Vorinstanz mehrfach zitierten BGE 134 IV 266 vom 16. Juni 2008 hielt das\nBundesgericht in der Regeste fest, mangels einer klaren, abweichenden Regelung im BVE\nsei jedes Anknüpfen von Kontakten mit einer verdächtigen Person zu Ermittlungszwecken\ndurch einen nicht als solchen erkennbaren Polizeiangehörigen ungeachtet des Täuschungsaufwandes und der Eingriffsintensität als verdeckte Ermittlung im Sinne des BVE zu qualifizieren. Die Erkenntnisse, welche ein Polizeiangehöriger durch eine verdeckte Ermittlung gewinne, dürften nur als Beweis verwertet und für weitere Ermittlungen verwendet werden,\nwenn der Polizeiangehörige vor seinem Einsatz zum verdeckten Ermittler ernannt und diese\nErnennung vor seinem Einsatz richterlich genehmigt worden sei. In seinen Erwägungen führte das Bundesgericht weiter aus, das BVE enthalte, wie schon der bundesrätliche Entwurf,\nkeine Definition der verdeckten Ermittlung. In der Botschaft des Bundesrates (BBl 1998 S.\n4241 ff.) werde dazu ausgeführt, der Begriff der verdeckten Ermittlung werde in der Diskussion immer wieder verschieden gebraucht, was zu Verständnis- und Abgrenzungsschwierigkeiten führe. Gleichwohl solle auf eine Legaldefinition verzichtet werden, weil der Rahmen\ndurch die gesetzlichen Bestimmungen ausreichend genau festgelegt werde. Gemäss den\nAusführungen in der Botschaft sei verdeckte Ermittlung das Anknüpfen von Kontakten zu\nverdächtigen Personen, die darauf abzielten, die Begehung einer strafbaren Handlung festzustellen und zu beweisen. Den Bestimmungen des BVE liessen sich keine hinreichenden\nAnhaltspunkte für die Auffassung entnehmen, dass eine verdeckte Ermittlung nur als verdeckte Ermittlung im Sinne des BVE zu qualifizieren sei, wenn sie ein gewisses Mass an\nTäuschungs- und/oder Handlungs- und Eingriffsintensität aufweise. Welche Vorkehrungen\nfür eine erfolgreiche Täuschung der Zielperson über die wahre Identität des ermittelnden\nPolizeiangehörigen erforderlich seien, hänge wesentlich von den gesamten Umständen ab,\nwozu auch etwa die Person des Verdächtigen, die Art der aufzuklärenden Straftat und nicht\nzuletzt das Medium gehöre, über welches mit der Zielperson kommuniziert werde. Massgebend sei insoweit unter der gebotenen Berücksichtigung des Schutzzwecks der Bestimmungen des BVE nicht der betriebene Täuschungsaufwand, sondern der Umstand, dass der\nVerdächtige überhaupt getäuscht werde, weil der mit ihm zu Ermittlungszwecken kommunizierende Polizeiangehörige nicht als solcher erkennbar sei. Allein schon wegen dieser Täuschung bedürfe die verdeckte Ermittlung in jedem Fall einer besonderen gesetzlichen Regelung, ganz unabhängig davon, welche Eingriffsintensität die verdeckte Ermittlung im konkreten Einzelfall aufweise.\n\nDer Vorrichter bringt nun in seinen Erwägungen mit Bezug auf Lehre und Rechtsprechung\nvor, dass sich BGE 134 IV 266 weder mit Test- noch mit Scheinkäufen auseinander gesetzt\nhabe und es deute nichts darauf hin, dass das Bundesgericht mit seinem Entscheid eine\nPraxisänderung in Bezug auf Schein- und Testkäufe beabsichtigt habe. Weder werde die\nFrage der Schein- und Testkäufe erwähnt, noch finde eine Auseinandersetzung mit dem\n\n2\nzweiten Urteil statt. Während das Appellationsgericht Basel-Landschaft diesen bezüglich\nSchein- und Testkäufen nicht klaren Entscheid des Bundesgerichts übernommen habe, habe\nsich die Anlagekammer des Kantons St. Gallen ebenfalls damit befasst und sei zum Schluss\ngekommen, dass auch unter Berücksichtigung des neuesten Entscheides des Bundesgerichts Scheinkäufe ausserhalb einer verdeckten Ermittlung im BVE zulässig seien (Entscheid\nvom 25.02.2009, E. 11). Es müsse daher angenommen werden, dass die Rechtsprechung\naufgrund des BGE 134 IV 266 und des Urteils des Appellationsgerichtes Basel-Landschaft\nvom 10.02.2009 zwar nicht einhellig aber doch zum grossen Teil der herrschenden Lehre\nanschliesse und Schein- und Testkäufe als einfache verdeckte Ermittlung nicht dem BVE\nunterstelle.\n\n"}