Konkret nahmen die Anrufe und SMS an die Privatklägerin bis zum 14. Januar 2008 kein Ende und dauerten sogar über den überwiesenen Zeitraum hinaus an. In diesem Zusammenhang ist eine natürliche Handlungseinheit für den gesamten überwiesenen Zeitraum zu erkennen. Dies bedeutet, dass sich der Strafantrag vom 27. März 2007 auch für die nachfolgenden Delikte bis am 14. Januar 2008 auswirkt. Als Deliktszeit gilt demnach die Zeit vom 6 26.2.2007 bis am 14.1.2008. Dies wiederum hat zur Folge, dass keine mehrfache Begehung der Tat möglich ist und die Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB wegfällt. 7