Zusammengefasst ist festzuhalten, dass der Tatbestand der Nötigung nicht erfüllt ist. Die Einwirkungen auf die Privatklägerin waren zu wenig intensiv, es fehlte an physischer Nähe und sie wurde nicht zu einem bestimmten Verhalten gezwungen. Somit fehlt es an der „anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit“ im Sinne von Art. 181 StGB. Da dem Angeschuldigten auch nicht nachgewiesen werden kann, dass er die Privatklägerin zu einem bestimmten Verhalten hätte zwingen wollen, kann auch kein (vollendeter) Versuch dieser Straftat vorliegen, wie die Vorinstanz den Sachverhalt mangels eines Erfolges qualifizierte.