Daher vermag auch die Ausführung von Fürsprecher X., der Angeschuldigte habe die Privatklägerin zu einer Beziehung zwingen wollen, nicht zu überzeugen, zumal selbst die Privatklägerin bei den Anrufen nicht um diesen Zweck gewusst hätte. Ein Versuch der Nötigung lässt sich vorliegend also nicht begründen, da dem Angeschuldigten kein Vorsatz nachgewiesen werden kann. […] 2.2 Fazit