Dem Angeschuldigten kann auch in subjektiver Hinsicht nicht nachgewiesen werden, dass er eine solche Stossrichtung gewollt hätte. Vielmehr wird aus den Akten ersichtlich, dass es ihm spätestens ab dem 22. September 2007 nur noch um böse Absicht, Rache, Schlechtmachen, Abrechnen und – wie auch die E-Mail vom 31. August 2007 (pag. 539) belegt – um Beleidigen ging (vgl. pag. 721). Daher vermag auch die Ausführung von Fürsprecher X., der Angeschuldigte habe die Privatklägerin zu einer Beziehung zwingen wollen, nicht zu überzeugen, zumal selbst die Privatklägerin bei den Anrufen nicht um diesen Zweck gewusst hätte.