5 tauchen des Angeschuldigten ihr Verhalten (Arbeitszeiten, Fahrgewohnheiten, Parkplatzwahl etc., vgl. BGE 129 IV 262, E. 2.5.). Eine solche nötigende Auswirkung lässt sich vorliegend aus den Telefonanrufen und SMS nicht herleiten, weder aus denen des Angeschuldigten selber, noch aus denen der schwarzen Männer aus aller Welt.