Eine grosse Anzahl von – wenn auch sehr lästigen – Telefonanrufen allein genügt jedenfalls nicht, um ein Stalking im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und mithin eine Nötigung zu bejahen. Im zitierten Bundesgerichtsentscheid aus dem Jahr 2007 waren es gar 379 Telefone in einem Monat. Selbst in diesem Fall wurde die Zwangswirkung bzw. Zwangslage und somit eine Nötigung verneint, da jede einzelne nötigende Handlung das Opfer zu einem Tun, Dulden oder Unterlassen zwingen muss (E. 4.2).