Bezeichnenderweise finden sich in den Akten keine Aussagen der Privatklägerin, in denen sie gelten gemacht hätte, sich wegen der Telefonanrufe und/oder der SMS isoliert gefühlt zu haben, unter Zwang gekommen oder gar traumatisiert gewesen zu sein. Auch sind die Ausführungen der Verteidigung, wonach die Privatklägerin sich in Behandlung habe begeben müssen und unter Schlaflosigkeit gelitten habe, nicht belegt. Eine grosse Anzahl von – wenn auch sehr lästigen – Telefonanrufen allein genügt jedenfalls nicht, um ein Stalking im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und mithin eine Nötigung zu bejahen.