Die Tatbestandsvariante der „anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit“, die hier als einzige in Frage kommt, ist restriktiv auszulegen. Die unter diese Generalklausel fallenden Mittel müssen in ihrer Intensität bzw. Wirkung das üblicherweise geduldete Mass an Beeinflussung in ähnlicher Weise eindeutig überschreiten, wie bei den vom Gesetz ausdrücklich genannten Nötigungsmitteln der Anwendung von Gewalt oder der Androhung ernstlicher Nachteile. Es muss ihnen mithin eine den gesetzlich genannten Mitteln vergleichbare Zwangswirkung zukommen (6B_320/2007 E. 4.1)