Die vorinstanzlichen allgemeinen Ausführungen zum Tatbestand der Nötigung sind richtig, doch fehlen anschliessend ausführliche Erwägungen zur Frage, weshalb das vorliegende Verhalten des Angeschuldigten trotzdem eine Nötigung darstellen könnte. Es wird mit anderen Worten nicht ausgeführt, warum und inwiefern die Einwirkungen des Angeschuldigten ab dem 26. Februar 2007 – und nur um diese geht es – einen gewaltähnlichen Grad erreicht hätten, wie er für die Subsumtion unter den Tatbestand von Art. 181 StGB vorausgesetzt ist.