2.1 Objektive und subjektive Tatbestandselemente […] Fürsprecher X. führte in seinem Parteivortrag aus, der Angeschuldigte habe die Grenzen überschritten und die Privatklägerin in Angst und Schrecken versetzt. Sie habe sich sogar in psychische Behandlung begeben müssen. Die Privatklägerin sei durch die Bekanntgabe ihrer Daten im Internet während Monaten Tag und Nacht mit Telefonanrufen belästigt worden bis hin zur Schlaflosigkeit. Hier müsse klar von Stalking gesprochen werden. Der Angeschul-