Dies bedeutet, dass der am 27. März 2007 gestellte Strafantrag auch für die Delikte wirksam ist, die der Angeschuldigte bis am 19. April 2007 begangen hat. Auf alle späteren Delikte (sollte es überhaupt weitere gegeben haben) kann sich der Strafantrag nicht auswirken. 1.2 Fazit zum Deliktszeitraum Nach dem Gesagten wirkt sich der von der Privatklägerin gestellte Strafantrag auf einen Deliktszeitraum vom 26. Februar 2007 bis zum 19. April 2007 aus. Die Betrachtung als Handlungseinheit hat allerdings zur Folge, dass das Delikt nicht mehr als wiederholt begangen zu betrachten ist und die Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB bei der Strafzumessung entfällt. […] 2. Versuchte Nötigung