Auch ist aufgrund der rückläufigen Anrufe und SMS davon auszugehen, dass der Angeschuldigte, wenn überhaupt, nur noch vereinzelt die Angaben der Privatklägerin im Internet veröffentlichte. In diesem Sinne kann eine natürliche Handlungseinheit für die Zeit zwischen dem 26. Februar 2007 bis zum 19. April 2007 bejaht werden. Für die Zeit danach kann eine solche Einheit aber nicht mehr angenommen werden, da allfällige weitere Taten auf einem neuen Entschluss beruhen würden. Dies bedeutet, dass der am 27. März 2007 gestellte Strafantrag auch für die Delikte wirksam ist, die der Angeschuldigte bis am 19. April 2007 begangen hat.