Schliesslich hat das Bundesgericht diese Variante in seinem Entscheid 6S.10/2005 (nach der Aufgabe der verjährungsrechtlichen Einheit) ausdrücklich offen gelassen. Die Lösung würde es erlauben, bezüglich Wirksamkeit des Strafantrags wieder zur von RIEDO als sachgerecht erachteten Lösung für die (damaligen) Einheitsdelikte zurückzukehren (AJP 2002 S. 1222 f. und RIEDO, Der Strafantrag, Basel 2004, S. 550).