30 N. 18 und 18a). Bei diesen gilt jedoch ein gestellter Strafantrag auch für die Zukunft und es ist nur noch ein kleiner Schritt zur Regelung, wonach auch bei natürlichen Handlungseinheiten der Strafantrag für die zukünftigen Delikte dieser Serie Geltung beanspruchen kann. Schliesslich hat das Bundesgericht diese Variante in seinem Entscheid 6S.10/2005 (nach der Aufgabe der verjährungsrechtlichen Einheit) ausdrücklich offen gelassen.