Weil das Bundesgericht in diesem Entscheid ausdrücklich darauf hinwies, dass die verjährungsrechtliche Einheit nebst der Verjährungsfrist auch bei der Strafantragsfrist eine Rolle spiele (a.a.O., E. 2.4.3.), liegt der Gedanke nahe, dass bei Vorliegen einer natürlichen Handlungseinheit auch die Strafantragsfrist erst mit der letzten Tätigkeit zu laufen beginnt. Dies ist denn für die Vernachlässigung von Unterhaltspflichten vorbehaltlos bejaht worden, allerdings deshalb, weil man Art. 217 StGB als Dauerdelikt einstufte (RIEDO, a.a.O., Art. 30 N. 18 und 18a).