mehreren aufeinander folgenden Nächten erwähnt wurde. Eine natürliche Handlungseinheit falle jedoch ausser Betracht, wenn zwischen den einzelnen Handlungen – selbst wenn diese aufeinander bezogen wären – ein längerer Zeitraum liege (in einem Fall z.B. mehr als ein Monat). Die Bejahung einer natürlichen Handlungseinheit bewirke verjährungsrechtlich, dass die Verjährungsfrist erst mit dem Tag beginne, an dem die letzte Tätigkeit ausgeführt werde.