Diese Äusserung erscheint der Kammer jedoch etwas ungenau, weil in BGE 131 IV 83 nicht etwa die Figur des „Einheitsdelikts“, sondern vielmehr diejenige der „verjährungsrechtlichen Einheit“ aufgegeben wurde. Das Bundesgericht hielt ausdrücklich fest, dass die Aufgabe der Rechtsfigur der verjährungsrechtlichen Einheit nicht zu einem gänzlichen Verzicht führe, mehrere tatsächliche Handlungen in gewissen Fällen rechtlich als Einheit zu qualifizieren, wenn sie „auf einem einheitlichen Willensakt beruhen und wegen des engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs bei objektiver Betrachtung noch als ein einheitliches zusammengehörendes Geschehen erscheinen“ (131 IV 83 E. 2.4.5).