In der Folge wurde B. mit hunderten von SMS, E-Mails und Telefonanrufen überhäuft. Die Vorinstanz erklärte A. der üblen Nachrede, des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage sowie der versuchten Nötigung schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen von Fr. 60.00 mit einer Probezeit von 4 Jahren sowie zu einer Genugtuung an B. in der Höhe von Fr. 2'000.00. Die Kammer gab dem Verfahren gegen A. teilweise keine weitere Folge und sprach ihn von der Anschuldigung der versuchten Nötigung frei. Sie verurteilte A. zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen von Fr. 60.00 mit einer Probezeit von 2 Jahren. Im Weiteren bestätigte sie das erstinstanzliche Urteil.