Regeste: Ein Strafantrag wirkt auch für die Zukunft, soweit das auf einem Willensakt beruhende Tätigwerden des Täters kraft eines engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs der Einzelakte bei natürlicher Betrachtungsweise objektiv noch als einheitliches, zusammenhängendes Geschehen erscheint (natürliche Handlungseinheit). Das Verhalten von A. ist nicht geeignet, um ein Stalking im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und mithin eine Nötigung zu bejahen.