{"Signatur": "BE_OG_005", "Spider": "BE_ZivilStraf", "Datum": "2010-09-28", "PDF": {"Datei": "BE_ZivilStraf/BE_OG_005_SK-2010-77_2010-09-28.pdf", "URL": "https://www.zsg-entscheide.apps.be.ch/tribunapublikation/tribunavtplus/ServletDownload/SK_2010_77_323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e7784c683eb8c1a105e9e8fd1124d04661955c0399ca94d1962bdfb1ae87a834c74bf54001f8902d5d9b989bc636d1d66156?path=323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e7784c683eb8c1a105e9e8fd1124d04661955c0399ca94d1962bdfb1ae87a834c74bf54001f8902d5d9b989bc636d1d66156&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=SK_2010_77", "Checksum": "71d85e26a4d524c0e2a9df63826e76c9"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SK 2010 77"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Bern Obergericht Strafkammern 28.09.2010 SK 2010 77"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Chambres pénale 28.09.2010 SK 2010 77"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Obergericht Strafkammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Chambres pénale"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna  Strafkammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Strafkammer  des Obergerichts des Kantons Bern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafantrag bei natürlicher Handlungseinheit (Leitentscheid) | Üble Nachrede"}], "ScrapyJob": "446973/22/2112", "Zeit UTC": "04.12.2025 08:55:58", "Checksum": "2d1e85af7f110d5caddfd68a4f2dd974", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bern Obergericht Strafkammern 28.09.2010 SK 2010 77\nRegeste:\nStrafantrag bei natürlicher Handlungseinheit (Leitentscheid) | Üble Nachrede\n\nSK-Nr. 2010 77\n\nUrteil der 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern,\nunter Mitwirkung von Obergerichtssuppleant Kiener (Präsidentin i.V.), Oberrichterin Schnell und\nOberrichter Weber sowie Kammerschreiberin Stebler\n\nvom 5. August 2010\n\nin der Strafsache gegen\n\nA.\n\nAngeschuldigter/Appellant\n\nB.\namtlich vertreten durch Fürsprecher X.\nPrivatklägerin\n\nwegen übler Nachrede, versuchter Nötigung, Missbrauchs eine Fernmeldeanlage\n\nRegeste:\nEin Strafantrag wirkt auch für die Zukunft, soweit das auf einem Willensakt beruhende Tätigwerden des Täters kraft eines engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs der Einzelakte bei natürlicher Betrachtungsweise objektiv noch als einheitliches, zusammenhängendes Geschehen erscheint (natürliche Handlungseinheit).\nDas Verhalten von A. ist nicht geeignet, um ein Stalking im Sinne der bundesgerichtlichen\nRechtsprechung und mithin eine Nötigung zu bejahen.\n\nRedaktionelle Vorbemerkungen:\nA. gab sich in diversen Chatforen als seine Ex-Partnerin B. aus und gab gegenüber einer unbestimmten Anzahl Teilnehmern vor, schwarze Männer für Sex zu suchen. Dabei veröffentlichte er persönliche Daten von B., darunter ihren Namen, ihre Privat- und Geschäftsadresse\nund ihre Telefonnummern. In der Folge wurde B. mit hunderten von SMS, E-Mails und Telefonanrufen überhäuft. Die Vorinstanz erklärte A. der üblen Nachrede, des Missbrauchs einer\nFernmeldeanlage sowie der versuchten Nötigung schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen von Fr. 60.00 mit einer Probezeit von 4 Jahren sowie zu\neiner Genugtuung an B. in der Höhe von Fr. 2'000.00. Die Kammer gab dem Verfahren gegen\nA. teilweise keine weitere Folge und sprach ihn von der Anschuldigung der versuchten Nötigung frei. Sie verurteilte A. zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen von Fr. 60.00\nmit einer Probezeit von 2 Jahren. Im Weiteren bestätigte sie das erstinstanzliche Urteil.\n\nAuszug aus den Erwägungen:\n[…]\n\nIII. RECHTLICHE WÜRDIGUNG\n[...]\n\n1. Üble Nachrede evtl. Verleumdung\n\n[…]\n\n1.1 Strafantrag als Prozessvoraussetzung\n\nDie Privatklägerin stellte am 27. März 2007 Strafantrag u.a. wegen übler Nachrede, welche\nseit dem 26. Februar 2007 andauere (pag. 459). Der überwiesene Deliktszeitraum umfasst\nhingegen die Periode vom 26. Februar 2007 bis zum 14. Januar 2008 (pag. 741a).\n\nGrundsätzlich wirkt ein Strafantrag nur in die Vergangenheit für bereits begangene Delikte\n(RIEDO, Der Strafantrag, S. 549; ders. in: AJP 2002 S. 1220; ders. in: Basler Kommentar zum\nStrafrecht I, 2. Auflage, Basel 2007, Art. 30 N. 70). Da nach dem 27. März 2007 keine\nErweiterung des Strafantrags erfolgte, ist zu prüfen, ob der Strafantrag ausnahmsweise auch\nfür die nach diesem Datum begangenen Delikte gelten kann.\n\nBei Dauerdelikten wirkt der Strafantrag ausnahmsweise auch in die Zukunft, wenn das\nbetreffende Delikt noch im Gange ist (z.B. Hausfriedensbruch; BGE 128 IV 81; Riedo, BSK I,\na.a.O., Art. 30 N 70a). Dennoch beginnt die Frist zur Stellung des Strafantrags erst mit der\nBeendigung des Delikts zu laufen (zur Problematik vgl. RIEDO in: AJP 2002 S. 1219 ff.). In\ncasu liegt aber kein Dauerdelikt vor.\n\nEs stellt sich daher die Frage, ob diese Regelung nicht auch für so genannte Einheitsdelikte\ngelten sollte. Indessen gab das Bundesgericht die Rechtsfigur des Einheitsdelikts in BGE\n131 IV 83 auf, weshalb nach RIEDO eine Anwendung analoger Grundsätze auf konnexe\nDelikte ausser Betracht falle (RIEDO, in: Basler Kommentar Strafrecht I, 2. Auflage, Basel\n\n2\n2007, Art. 30 N 70b). Diese Äusserung erscheint der Kammer jedoch etwas ungenau, weil in\nBGE 131 IV 83 nicht etwa die Figur des „Einheitsdelikts“, sondern vielmehr diejenige der\n„verjährungsrechtlichen Einheit“ aufgegeben wurde. Das Bundesgericht hielt ausdrücklich\nfest, dass die Aufgabe der Rechtsfigur der verjährungsrechtlichen Einheit nicht zu einem\ngänzlichen Verzicht führe, mehrere tatsächliche Handlungen in gewissen Fällen rechtlich als\nEinheit zu qualifizieren, wenn sie „auf einem einheitlichen Willensakt beruhen und wegen des\nengen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs bei objektiver Betrachtung noch als ein\neinheitliches zusammengehörendes Geschehen erscheinen“ (131 IV 83 E. 2.4.5). So wurde\nneben der tatbestandlichen Handlungseinheit an die natürliche Handlungseinheit erinnert,\nwozu als Beispiel eine sukzessive Begehung wie das Besprayen einer Mauer mit Graffiti in\nmehreren aufeinander folgenden Nächten erwähnt wurde. Eine natürliche Handlungseinheit\nfalle jedoch ausser Betracht, wenn zwischen den einzelnen Handlungen – selbst wenn diese\naufeinander bezogen wären – ein längerer Zeitraum liege (in einem Fall z.B. mehr als ein\nMonat). Die Bejahung einer natürlichen Handlungseinheit bewirke verjährungsrechtlich, dass\ndie Verjährungsfrist erst mit dem Tag beginne, an dem die letzte Tätigkeit ausgeführt werde.\n\n"}