Denn wie die Verteidigung selber darlegt, sagt ein erteiltes Patent nichts über die Legalität eines Automaten bzw. einer bestimmten Funktionsweise aus. Damit erfüllt der Crazy Changer in der angebotenen Crazy-Funktion sämtliche objektiven Tatbestandsmerkmale von Art. 3 Abs. 1 SBG, weshalb der in erster Instanz ergangene Schuldspruch zu bestätigen ist. 5