Dieses dem Spieler nicht bekannte frühestens übernächste Wechselangebot beinhaltet damit genau das Zufallsmoment, welches in Art. 3 Abs. 1 SBG gefordert wird. Hätte der Spieler nicht die Absicht, mit dem zufälligen, durch ihn damit nicht bestimmbaren übernächsten Angebot einen Gewinn zu erzielen, würde er mit Sicherheit nicht in die Crazy-Funktion wechseln. An dieser Ansicht der Kammer vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, dass der Angeschuldigte den Crazy Changer hat patentieren lassen können. Denn wie die Verteidigung selber darlegt, sagt ein erteiltes Patent nichts über die Legalität eines Automaten bzw. einer bestimmten Funktionsweise aus.