Der Angeschuldigte hätte diesfalls den Geldwechselautomaten erst gar nicht mit dieser Zusatzfunktion ausstatten müssen. Wie zudem die Vorinstanz zutreffend dargelegt hat, bedarf es zwingend eines Einsatzes in Form von Geld, um letztlich den angestrebten Gewinn erzielen zu können. Diese Gewinnaussicht ist denn auch die einzige Motivation desjenigen, der den Einsatz leistet, um den Automaten überhaupt in der Crazy-Funktion zu verwenden. Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang auch, dass dem Benutzer des Automaten zu Beginn des Spiels in der Crazy- Funktion immer ein „Verlustgeschäft“ angeboten wird.