Die Verteidigung bringt – wie dargelegt – vor, es handle sich in casu nicht um ein Spiel im Sinne des Gesetzes, es mangle am erforderlichen Lustelement. Nicht einmal der Angeschuldigte selber bestreitet indes, dass es sich bei Anwendung der Crazy-Funktion um ein Spiel handelt, führte er doch selber anlässlich der Hauptverhandlung vom 15. Januar 2009 aus, wenn der Benutzer beim dritten oder vierten Vorgang „das Spiel“ abbreche, erhalte er den Betrag, der auf dem Display „Credit“ stehe, zurück (p. 10 032). Es ist im Übrigen nicht anzuzweifeln, dass sich der Crazy Changer in der erwähnten Crazy-Funktion doch entscheidend von einem reinen Geldwechselautomaten unterscheidet.