4. Erwägungen der Kammer Vorweg kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz, aber auch auf die umfassenden Erwägungen im Strafbescheid der ESBK vom 24. Oktober 2007 (p. 08 15 ff.), verwiesen werden. Ergänzend und unter Bezugnahme auf die Vorbringen der Verteidigung ist Folgendes festzuhalten: [...] Die Verteidigung bringt – wie dargelegt – vor, es handle sich in casu nicht um ein Spiel im Sinne des Gesetzes, es mangle am erforderlichen Lustelement.