onsweise ohnehin nichts Grundlegendes ändern würde - sei unbeachtlich (p. 10 209). Das Beweisergebnis präsentiert sich demnach wie folgt: Der Angeschuldigte, aufgrund seiner beruflichen Vergangenheit bei der E. AG in D. bestens mit der Branche vertraut, liess Automaten des Typs „Crazy Changer“ nach seinen Ideen in England herstellen. Er führte hiezu aus: „Weil ich das Spielbankengesetz und die Verordnung dazu sehr gut kannte, fand ich eine Gesetzeslücke und wollte diese schliessen“ (p. 10 030). Er bzw. die X AG führte die Automaten in die Schweiz ein und stellte in der Zeit von Januar bis November 2006 nach und nach 16 Geräte an insgesamt 15 verschiedenen Standorten auf.