Die erst nachträglich vom urteilenden Richter angeordnete und am 7. Januar 2010 durch die ESBK durchgeführte Erhebung lässt, wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, mit Bezug auf die untersuchten sieben Geräte keine eindeutigen Schlüsse zu (p. 10 069). Durch die Mitarbeitenden der ESBK wurden die Geräte vor der eigentlichen Überprüfung – welche dann in Anwesenheit des Angeschuldigten hätte durchgeführt werden sollen – lediglich ans Stromnetz angeschlossen und mit Geld geladen. Ausser bei einem Automaten, welcher nicht funktionierte, war gemäss B. die „Auto- Change“-Funktion bei allen Geräten aktiviert. Einstellungen wurden aber durch die ESBK- Mitarbeitenden nicht geändert.