Bei dem von B. untersuchten Gerät war die „Auto-Change“-Funktion wohl aktiviert, doch handelte es sich bei diesem Gerät um einen Prototypen, welcher nirgends aufgestellt worden und damit nachweislich auch nie in Betrieb gewesen war. Die von der ESBK an diversen Standorten erhobenen Geräte wurden im Zeitpunkt der Beschlagnahme nicht auf ihre Funktion hin überprüft. Die erst nachträglich vom urteilenden Richter angeordnete und am 7. Januar 2010 durch die ESBK durchgeführte Erhebung lässt, wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, mit Bezug auf die untersuchten sieben Geräte keine eindeutigen Schlüsse zu (p. 10 069).