Zur Klärung dieser Frage wurde durch die Vorinstanz zum einen B., Verfasser der Geräteanalyse vom 31. Oktober 2006 (p. 04 01 ff.) als Zeuge zur Fortsetzungsverhandlung geladen. Zum anderen wurde eine Überprüfung der durch die ESBK sichergestellten Geräte beschlossen. Eine eindeutige Klärung brachten diese Beweismassnahmen hingegen nicht. Bei dem von B. untersuchten Gerät war die „Auto-Change“-Funktion wohl aktiviert, doch handelte es sich bei diesem Gerät um einen Prototypen, welcher nirgends aufgestellt worden und damit nachweislich auch nie in Betrieb gewesen war.