Umstritten ist nun, ob diese Zusatzfunktion aktiviert war. Gemäss Angaben des Angeschuldigten in der Hauptverhandlung konnte diese „Start“-Funktion (also der „Auto-Change“) nicht vom jeweiligen Wirt eingestellt werden, sondern nur von derjenigen Person, welche das Gerät aufstellte. Der Angeschuldigte gab an, er selber habe das Gerät so eingestellt, dass diese „Auto-Funktion“ sicher nicht eingestellt gewesen sei (p. 10 032). Zur Klärung dieser Frage wurde durch die Vorinstanz zum einen B., Verfasser der Geräteanalyse vom 31. Oktober 2006 (p. 04 01 ff.) als Zeuge zur Fortsetzungsverhandlung geladen.