dem Spieler nicht bekannte, frühestens übernächste Wechselangebot beinhaltet das Zufallsmoment, welches in Art. 3 Abs. 1 SBG gefordert wird. An der Illegalität vermag auch nichts zu ändern, dass der Angeschuldigte den Crazy-Changer-Automaten hat patentieren lassen können. Auszug aus den Erwägungen: [...]