{"Signatur": "BE_OG_005", "Spider": "BE_ZivilStraf", "Datum": "2011-09-23", "PDF": {"Datei": "BE_ZivilStraf/BE_OG_005_SK-2010-464_2011-09-23.pdf", "URL": "https://www.zsg-entscheide.apps.be.ch/tribunapublikation/tribunavtplus/ServletDownload/SK_2010_464_323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e778b616bc924205670aa6468cf0c9f540ca2819409b62d4197fc03fd33c06f9fbc58e454b52261a968413b60d1a813d7d72?path=323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e778b616bc924205670aa6468cf0c9f540ca2819409b62d4197fc03fd33c06f9fbc58e454b52261a968413b60d1a813d7d72&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=SK_2010_464", "Checksum": "28b0620c22d58812f5678082bfe20459"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SK 2010 464"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Bern Obergericht Strafkammern 23.09.2011 SK 2010 464"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Chambres pénale 23.09.2011 SK 2010 464"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Obergericht Strafkammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Chambres pénale"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna  Strafkammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. 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X AG, handelnd durch A.\nvertreten durch Rechtsanwalt B.\n\nBeteiligte Verwaltung\nESBK Eidgenössische Spielbankenkommission\n\nwegen Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz über Glücksspiele und Spielbanken\n\nRegeste:\nEin Geldwechselautomat, welcher zwar in normaler Funktion im Verhältnis 1:1 wechselt, in\nder vom Angeschuldigten zusätzlich entwickelten „Crazy-Funktion“ jedoch für einen Einsatz\nvon CHF 1 ein Wechselangebot von CHF 0.10 bis CHF 500.00 unterbreitet, erfüllt in dieser\nZusatzfunktion sämtliche objektiven Tatbestandsmerkmale der Widerhandlung gegen das\nBundesgesetz über Glücksspiele und Spielbanken. Beim eingeworfenen Geld handelt es\nsich um einen Einsatz im Sinne der Gesetzgebung, es steht dabei ein geldwerter Vorteil in\nAussicht, auch wenn das erste Wechselangebot immer eine Verlustofferte darstellt, und das\ndem Spieler nicht bekannte, frühestens übernächste Wechselangebot beinhaltet das Zufallsmoment, welches in Art. 3 Abs. 1 SBG gefordert wird. An der Illegalität vermag auch\nnichts zu ändern, dass der Angeschuldigte den Crazy-Changer-Automaten hat patentieren\nlassen können.\n\nAuszug aus den Erwägungen:\n[...]\n\n1\nDemgemäss ist unbestritten und durch die Abklärungen der ESBK erstellt, dass der „Crazy\nChanger“ über grundsätzlich zwei Funktionen verfügt. Zum einen über die gänzlich unproblematische Variante des reinen Geldwechsels (Herausgabe von Kleingeld im Verhältnis\n1:1), zum andern über die „Crazy Funktion“, bei welcher der Automat den Wechsel von CHF\n1.00 in einen höheren (CHF 2, 5, 10, 25, 50, 100, 250 oder maximal 500) oder tieferen Wert\n(CHF 0.10) anbietet).\nZur „Crazy Funktion“ hielt die Vorinstanz in ihren Erwägungen Folgendes fest (p. 10 140.8;\nvgl. dazu auch das Schlussprotokoll der ESBK, p. 08 02):\nDieses Angebot (min. CHF 0.10 und max CHF 500.00) kommt zufällig zu Stande und kann\nvom Benutzer nicht beeinflusst werden. Akzeptiert der Benutzer das vorgeschlagene Angebot mit der Taste „Start“, so wird das angekündigte Wechselangebot zum verbleibenden\nGuthaben addiert und das Gerät unterbreitet dem Benutzer ein neues Angebot. Will der Benutzer das Angebot nicht annehmen, so drückt er die Taste „Collect“ und er erhält das auf\ndem „Credit-Display“ angezeigte Guthaben ausbezahlt.\nDrückt der Benutzer länger als eine Sekunde die Taste „Start“, so läuft das Gerät in der\n„Crazy-Funktion“ automatisch weiter, bis der Kredit aufgebraucht ist oder ein Wechselangebot von mindestens CHF 10.00 unterbreitet und automatisch angenommen wird.\n\nIn der vom Angeschuldigten verwendeten Softwareversion betrug der Einsatz immer CHF\n1.00 (einsehbar unter „next change“). Im Display wurde zudem angegeben, in welchem Verhältnis der nächste Geldwechsel ausgeführt würde (z.B. CHF 1.00 zu CHF 0.10). Der Angeschuldigte führte zur Funktionsweise aus (p. 10 031 f.):\nWenn der Benutzer das Angebot annehmen würde, wird vom Guthaben CHF 1.00 abgezogen, der „Credit“ geht dann auf CHF 9.00 zurück. Der Credit wird dann auf CHF 9.10 geändert. Beim nächsten Vorgang kommt dann wieder ein Wechselvorschlag. Der Einsatz wäre\ndann wieder CHF 1.00. Beispielsweise wenn beim dritten oder vierten Vorgang der Benutzer\ndas Spiel abbricht, erhält er den Betrag, der auf dem Display „Credit“ steht, zurück. Beispielsweise nach drei schlechten Wechselvorgängen bekommt der Benutzer nur noch das\nRestguthaben zurück.\n\nDass überwiegend Verlustofferten unterbreitet wurden, wurde durch die Abklärungen der\nESBK bestätigt (p. 0816):\nDer Anteil der Verlustofferten, also der Spiele, bei denen dem Benutzer der Wechsel von\nCHF 1.00 in CHF 0.10 vorgeschlagen wird, beträgt aufgrund der von der ESBK durchgeführten Auswertung der auf dem Computer des Angeschuldigten sichergestellten Dateien „cra-\nzychanger_v4_stk**.xls) zwischen 87.5 bis 92.7 %. Die Auszahlquote beträgt zwischen 85\nund 91 % des eingesetzten Betrages.\n\nZusätzlich gab es bei der „Crazy-Funktion“ unbestrittenermassen die Zusatzfunktion „Auto\nChange“, bei welcher der Automat bei einem Drücken der Starttaste um mehr als eine Sekunde den Wechselvorgang selber machte, bis der Benutzer abbrach oder der Automat einen grösseren Wechselvorgang „1 wird gewechselt mit 5“ vorschlug, oder wenn der Kredit\naufgebraucht war (vgl. dazu die Aussagen des Angeschuldigten p. 10 032).\n\n"}