Dem ist jedoch entgegen zu halten, dass seine angebliche Unwissenheit ihn nicht vor Strafe zu schützen vermag. Der Angeschuldigte unterlag in casu keinem Irrtum, sondern er unterliess es ganz einfach, sich über die Möglichkeiten bzw. die Einschränkungen beim Einsatz von Asylbewerbern zu erkundigen, obwohl er um das entsprechende Verbot unbestrittenermassen wusste. Damit ist jedoch auch der subjektive Tatbestand von Art. 117 Abs. 1 AuG erfüllt, weshalb ein entsprechender Schuldspruch zu erfolgen hat. 5