Der objektive Tatbestand von Art. 117 Abs. 1 AuG ist damit klarerweise erfüllt. 4 Wie eingangs erwähnt bringt der Angeschuldigte nun in oberer Instanz vor, er habe nicht gewusst, dass das Verbot in der Schweiz so weit gehe, dass er sich nicht einmal helfen lassen dürfe. Dem ist jedoch entgegen zu halten, dass seine angebliche Unwissenheit ihn nicht vor Strafe zu schützen vermag.