Die Auslegung des Begriffs der Erwerbstätigkeit im ausländerrechtlichen Kontext ergibt somit, dass der Umstand, dass die beiden Asylbewerber nur wenige Stunden durch den Angeschuldigten beschäftigt worden sind oder dass sie kein Entgelt erhalten haben, nichts daran ändert, dass es sich um eine - im ausländerrechtlichen Sinn definierte - „Erwerbstätigkeit“ gehandelt hat. Geprüft werden muss hingegen, ob die Tätigkeit über eine reine Gefälligkeit hinausgeht und normalerweise gegen Entgelt erfolgt.