Laut Kommentar NÄGELI/SCHOCH, a.a.O., N 22.52 S. 1121, ist grundsätzlich jede Tätigkeit, die über eine reine Gefälligkeit hinausgeht und normalerweise gegen Entgelt erfolgt, als Erwerbstätigkeit zu qualifizieren. Die Autoren führen aus: „Auch unter dem neuen Recht dürfte weiterhin von einem faktischen Arbeitgeberbegriff ausgegangen werden. Demnach gilt - unabhängig von der Natur des zwischen den Beteiligten geltenden Rechtsverhältnisses - als Arbeitgeber im ausländerrechtlichen Sinn, wer ausländische Personen unter seinen Weisungen, mit seinem Werkzeug oder (alternativ) in seinen Ge-