Gemäss der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (von Ausländerinnen und Ausländern) gilt als unselbständige Erwerbstätigkeit „jede Tätigkeit für einen Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz oder im Ausland, wobei ohne Belang ist, ob (...) eine Beschäftigung nur stunden- oder tageweise oder vorübergehend ausgeübt wird“ (Art. 1 Abs. 1 VZAE). Als unselbständige Erwerbstätigkeit gilt namentlich auch die Tätigkeit als Lernende/r, Praktikant/in, Volontär/in, Sportler/in, Sozialhelfer/in, Missionar/in, religiöse Betreuungsperson, Künstler/in sowie Aupair-Angestellte/r (Art. 1 Abs. 2 VZAE).