cher in Art. 11 Abs. 2 AuG definiert wird als „jede üblicherweise gegen Entgelt ausgeübte unselbständige oder selbständige Tätigkeit, selbst wenn sie unentgeltlich erfolgt“. Gemäss Botschaft zum AuG vom 8. März 2002 wird der Begriff der Erwerbstätigkeit (weiterhin) sehr weit gefasst, um die Möglichkeiten zur Umgehung der Zulassungsbestimmungen zu verringern (zu Art. 9 des Entwurfes, S. 3776).