2 (vgl. CATERINA NÄGELI/NIK SCHOCH, Ausländische Personen als Straftäter und Straftäterinnen, in: ÜBERSAX/RUDIN/HUGI YAR/GEISER [HRSG.], Ausländerrecht, Basel, 2009, N 22.53 S. 1121 und N 22.65 S. 1125). Der Angeschuldigte vermittelte den beiden Asylbewerbern keine Beschäftigung, sondern bot sie ihnen selber an, so dass Art. 116 AuG hier nicht einschlägig ist. Zudem liegt hier keine „Erleichterungshandlung“ vor, weil die beiden Nigerianer sich nicht rechtswidrig in der Schweiz aufhielten.