1. Asylsuchende dürfen während der ersten drei Monate nach Einreichen des Asylgesuches keine Erwerbstätigkeit ausüben. Die weiteren Voraussetzungen für die Zulassung zur Erwerbstätigkeit richten sich nach dem AuG (Art. 43 Abs. 1 AsylG). Ausländerinnen und Ausländer, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben wollen, benötigen unabhängig von der Aufenthaltsdauer eine Bewilligung (Art. 11 Abs. 1 AuG). Die beiden nigerianischen Asylbewerber, welche durch den Angeschuldigten beschäftigt wurden, verfügten unbestrittenermassen nicht über eine Arbeitsbewilligung.