Der Angeschuldigte kannte den ausländerrechtlichen Status der beiden Nigerianer und wusste, dass Asylbewerber in der Schweiz nicht arbeiten dürfen. Er führte anlässlich der ersten Einvernahme dazu aus, die beiden Nigerianer hätten ihm einfach Leid getan. In Nigeria sei es nicht abnormal, dass man so etwas, wie er getan habe, mache. Wenn man nichts zu tun habe, helfe man jemandem, und im Gegenzug gebe man etwas zu essen (p. 19). III. RECHTLICHE WÜRDIGUNG [...] 4. Erwägungen der Kammer