Regeste: Die Auslegung des Begriffs der Erwerbstätigkeit im ausländerrechtlichen Kontext ergibt, dass der Umstand, dass die beiden Ausländer in casu nur wenige Stunden durch den Angeschuldigten beschäftigt worden sind oder dass sie kein Entgelt erhalten haben, nichts daran ändert, dass es sich um eine Erwerbstätigkeit gehandelt hat. Die beiden leisteten nicht bloss eine Handreichung, sondern dienten direkt dem Exportgeschäft des Angeschuldigten. Dieser konnte sich durch den Einsatz der beiden Asylbewerber die entsprechenden Kosten einsparen.