{"Signatur": "BE_OG_005", "Spider": "BE_ZivilStraf", "Datum": "2011-05-10", "PDF": {"Datei": "BE_ZivilStraf/BE_OG_005_SK-2010-423_2011-05-10.pdf", "URL": "https://www.zsg-entscheide.apps.be.ch/tribunapublikation/tribunavtplus/ServletDownload/SK_2010_423_323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e7788344beffd4689e3d442eaef52c53ed688c17023ae6f349e0c7cd28bb6ad27db63fac4f94cffc7f3f668f7e456484983e?path=323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e7788344beffd4689e3d442eaef52c53ed688c17023ae6f349e0c7cd28bb6ad27db63fac4f94cffc7f3f668f7e456484983e&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=SK_2010_423", "Checksum": "ff9a053de04f795437ebbec29f3f58cf"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SK 2010 423"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Bern Obergericht Strafkammern 10.05.2011 SK 2010 423"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Chambres pénale 10.05.2011 SK 2010 423"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Obergericht Strafkammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Chambres pénale"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna  Strafkammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. 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Februar 2011\n\nin der Strafsache gegen\n\nA.\nAngeschuldigter/Appellant\n\nwegen Widerhandlungen gegen das AuG und das SVG\n\nRegeste:\nDie Auslegung des Begriffs der Erwerbstätigkeit im ausländerrechtlichen Kontext ergibt, dass\nder Umstand, dass die beiden Ausländer in casu nur wenige Stunden durch den Angeschuldigten beschäftigt worden sind oder dass sie kein Entgelt erhalten haben, nichts daran ändert, dass es sich um eine Erwerbstätigkeit gehandelt hat. Die beiden leisteten nicht bloss\neine Handreichung, sondern dienten direkt dem Exportgeschäft des Angeschuldigten. Dieser\nkonnte sich durch den Einsatz der beiden Asylbewerber die entsprechenden Kosten einsparen. Sein Vorbringen, er habe nicht gewusst, dass das Arbeitsverbot in der Schweiz so weit\ngehe, vermag ihn in Bezug auf die Erfüllung des subjektiven Tatbestandes nicht zu schützen.\n\nAuszug aus den Erwägungen:\n[...]\n\nII. SACHVERHALT\n\nDie zwei Asylbewerber O. und U. wurden von der Polizei am 7. Januar 2010 um 13.40 Uhr\nauf dem sogenannten Sägesser-Areal in Worb angetroffen, als sie Altreifen in einem Pneulager bearbeiteten und anschliessend in einen Container luden. Beide verfügten über keine\nArbeitsbewilligung.\n\nDer Angeschuldigte handelt als Selbständigerwerbender mit gebrauchten Pneus, ist auf dem\nSägesser-Areal eingemietet und besitzt dort zwei Container. Aufgrund der polizeilichen Be-\n\n1\nfragung erwies sich, dass der Angeschuldigte die beiden Asylbewerber im Dezember 2009\nzufällig kennen lernte und sie auf ihre Frage nach Arbeit wissen liess, er könne sie zwar nicht\nanstellen, Hilfe könne er aber gut gebrauchen. Kurz vor dem 7. Januar 2010 riefen die beiden beim Angeschuldigten an und fragten um Arbeit. Am 7. Januar 2010 holte der Angeschuldigte die beiden Asylbewerber um 08.30 Uhr in Uetendorf ab und fuhr sie nach Worb,\nwo sie tagsüber damit beschäftigt waren, Pneus zu bündeln und reisefertig zu machen. Die\nbeiden Asylbewerber erhielten keinen Lohn für ihre Arbeit, der Angeschuldigte organisierte\nund bezahlte ihnen aber die Verpflegung während dieses Tages. Dass die Beiden kein Entgelt erhalten würden, war gemäss Auskunft der Angeschuldigten von vornherein klar.\n\nDer Angeschuldigte kannte den ausländerrechtlichen Status der beiden Nigerianer und\nwusste, dass Asylbewerber in der Schweiz nicht arbeiten dürfen. Er führte anlässlich der\nersten Einvernahme dazu aus, die beiden Nigerianer hätten ihm einfach Leid getan. In Nigeria sei es nicht abnormal, dass man so etwas, wie er getan habe, mache. Wenn man nichts\nzu tun habe, helfe man jemandem, und im Gegenzug gebe man etwas zu essen (p. 19).\n\nIII. RECHTLICHE WÜRDIGUNG\n[...]\n\n4. Erwägungen der Kammer\n\n1. Asylsuchende dürfen während der ersten drei Monate nach Einreichen des Asylgesuches keine Erwerbstätigkeit ausüben. Die weiteren Voraussetzungen für die Zulassung\nzur Erwerbstätigkeit richten sich nach dem AuG (Art. 43 Abs. 1 AsylG). Ausländerinnen\nund Ausländer, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben wollen, benötigen unabhängig von der Aufenthaltsdauer eine Bewilligung (Art. 11 Abs. 1 AuG).\n\nDie beiden nigerianischen Asylbewerber, welche durch den Angeschuldigten beschäftigt\nwurden, verfügten unbestrittenermassen nicht über eine Arbeitsbewilligung.\n\n2. Gemäss Art. 116 Abs. 1 lit. b AuG wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft, wer Ausländerinnen oder Ausländern eine Erwerbstätigkeit in der Schweiz\nohne die dazu erforderliche Bewilligung verschafft.\n\nDie Straftatbestände von Art. 116 AuG, unter dem Titel „Förderung der rechtswidrigen\nEin- und Ausweise sowie des rechtswidrigen Aufenthalts“ beziehen sich auf Dritte, welche „Erleichterungshandlungen“ vornehmen, also etwa - was Abs. 1 lit. b betrifft - einem\nnicht arbeitsberechtigten Ausländer eine illegale Erwerbstätigkeit vermitteln. Handlungen\nvom Arbeitgeber selber werden nicht von Art. 116, sondern von Art. 117 AuG erfasst\n\n2\n(vgl. CATERINA NÄGELI/NIK SCHOCH, Ausländische Personen als Straftäter und Straftäterinnen, in: ÜBERSAX/RUDIN/HUGI YAR/GEISER [HRSG.], Ausländerrecht, Basel, 2009, N\n22.53 S. 1121 und N 22.65 S. 1125).\n\nDer Angeschuldigte vermittelte den beiden Asylbewerbern keine Beschäftigung, sondern\nbot sie ihnen selber an, so dass Art. 116 AuG hier nicht einschlägig ist. Zudem liegt hier\nkeine „Erleichterungshandlung“ vor, weil die beiden Nigerianer sich nicht rechtswidrig in\nder Schweiz aufhielten.\n\n3. Wer als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber vorsätzlich Ausländerinnen und Ausländer beschäftigt, die in der Schweiz nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt sind,\n(...) wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Mit der Freiheitsstrafe ist eine Geldstrafe zu verbinden (Art. 117 Abs. 1 AuG).\n\nVerpönt ist hier die sogenannte „Schwarzarbeit“, d.h. die Erwerbstätigkeit von ausländischen Personen, die nicht zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit berechtigt sind (NÄGE-\nLI/SCHOCH, a.a.O., N 22.51 S. 1121). Zentral ist der Begriff der „Erwerbstätigkeit“, wel-\n\n"}