Letztlich liegt auch kein Fall von Art. 76 Abs. 4 StPO (entspricht Art. 78 Abs. 2 StrV) vor, wonach die Verfahrensleitung anordnen kann, dass Verfahrenshandlungen zusätzlich zur schriftlichen Protokollierung ganz oder teilweise in Ton oder Bild festgehalten werden müssen. Deshalb wird auch der Antrag, es sei eine Videoaufnahme und eine vollständige Protokollierung der gutachterlichen Erhebungen anzuordnen, von der Kammer abgewiesen. Bern, 30. März 2011 Im Namen der 1. Strafkammer Der Präsident i.V.: